Seit dem 1. Jänner 2010 wurde das Pflegegeld in Österreich um 1,8 % für alle Pflegestufen erhöht (Valorisierung). Diese Erhöhung ist alljährlich vorgesehen, könnte aber in der Höhe variieren.
Welche Stufen gibt es beim Pflegegeld?
Es gibt sieben Stufen, die nach dem Pflegegrad und der nötigen Pflegezeit vergeben werden. Für die Stufe 1 müssen mindestens 60 Pflegestunden pro Monat erforderlich sein. Die Einstufung nehmen eine Ärztin / ein Arzt oder Pflegefachkraft vor.
Pflegegeldtabelle für Dezember 2024
- Stufe 1: ab 60 Stunden | 162,50 Euro monatlich
- Stufe 2: ab 95 Stunden | 299,60 Euro monatlich
- Stufe 3: ab 120 Stunden | 466,80 Euro monatlich
- Stufe 4: ab 160 Stunden | 700,10 Euro monatlich
- Stufe 5: ab 180 Stunden und außergewöhnlicher Pflegeaufwand | 951,00 Euro monatlich
- Stufe 6: ab 180 Stunden mit zeitlich unkoordinierbaren Betreuungsmaßnahmen auch nachts, gegebenenfalls dauerhafte Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich | 1.327,90 Euro
- Stufe 7: ab 180 Stunden bei Bedingungen wie Stufe 6 und zusätzlichen körperlichen Handicaps (zum Beispiel keine zielgerichteten Bewegungen der Extremitäten möglich) | 1.745,10 Euro
Nachzulesen sind die Beträge im BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020.
Was sind Pflegestufen?
Eine Pflegestufe bestimmt den Pflegebedarf und muss durch ein Sachverständigengutachten bei einem Hausbesuch festgestellt werden. Entscheidend für die Vergabe der jeweiligen Pflegestufe sind der reine Zeitaufwand der Pflege und zusätzliche Belastungen durch bestimmte Handicaps. Der Vergleich der Stufen 5 bis 7 macht den letztgenannten Punkt deutlich.
Welches Ziel hat das Pflegegeld?
Es gibt Anfang 2020 in Österreich rund 440.000 konstant pflegebedürftige Personen. Das sind vor allem ältere Menschen sowie Menschen mit einem Handicap. Ausgenommen von dieser Zahl sind vorübergehend pflegebedürftige Personen etwa nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit.
Das Bundespflegegeldgesetz schafft den Rahmen für die Pflege. Durch das Pflegegeld im Dezember 2024 können pflegebedürftige Menschen unabhängiger und damit länger daheim leben. In steuerlicher Hinsicht ist das Pflegegeld keine Einkommenserhöhung, sondern ein pauschalierter Zuschuss zu den Pflegekosten, der eine Versicherungsleistung ist. Es wird also nicht versteuert. Auch ein Krankenversicherungsbeitrag wird vom Pflegegeld nicht abgezogen.
Wer bekommt Pflegegeld?
Pflegegeld erhalten Personen mit einem kontinuierlichen Pflege- und Betreuungsbedarf. Sie können auf verschiedene Weise beeinträchtigt sein:
- körperlich
- geistig (kognitiv)
- psychisch (emotional bzw. psychische Erkrankung)
- sinnesbeeinträchtigt (Gehör, Augenlicht, Motorik)
Diese Personen erhalten das Pflegegeld, wenn die Beeinträchtigung voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird und ein Pflegebedarf ab 60 Monatsstunden vorliegt. Der gewöhnliche Aufenthalt der zu pflegenden Person soll sich in Österreich befinden, unter bestimmten Voraussetzung wird das Pflegegeld auch bei einem Aufenthalt im EWR gezahlt.
Wann ist ein Pflegebedarf gegeben?
Laut Bundespflegegeldgesetz ist der Bedarf gegeben, wenn die zu pflegende Person bei bestimmten Verrichtungen Hilfe benötigt. Dazu zählen Kochen und Essen, Körperpflege, Einnahme von Medikamenten und Fortbewegung auch in der Wohnung. Andere Tätigkeiten wie Behördengänge sind dann in der Regel ohnehin nicht mehr möglich.
Wie wird der Pflegebedarf beurteilt?
Die ärztlichen Gutachter beurteilen für die Einschätzung des Bedarfs fünf sogenannte Hilfsverrichtungen:
- Herbeischaffen von Bedarfsgütern, Medikamenten und Nahrungsmitteln
- Reinigung persönlicher Gebrauchsgegenstände und der Wohnumgebung
- Reinigung von Leib- und Bettwäsche
- Mobilität auf der Straße, selbstständige Arztbesuche und Behördengänge
- Heizen des Wohnraumes, gegebenfalls (bei Ofenheizung) inklusive Herbeischaffung des Heizmaterials
Die Frage der Heizung ist deshalb essenziell, weil es auch bei einer modernen Heizung ohne Ofen und somit ohne herbeizuschaffendes Heizmaterial darauf ankommt, dass eine zu pflegende Person ihre Umgebungstemperatur richtig wahrnimmt und daher für genügend Wärme sorgt – und sei es durch das Einstellen des Thermostats.
Gerade ältere, demente Personen nehmen solche Elementarbedürfnisse nur noch ungenügend wahr. Sie merken nicht, dass sie frieren, sie trinken oft auch viel zu wenig. Beides ist für sie gefährlich. Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs schätzen die Gutachter bestimmte Zeitwerte ein. Manche Personen schaffen zwar noch die beschriebenen Aufgaben, brauchen dafür aber viel zu lange. Es folgt nach dem medizinischen Gutachten eine Gesamtbeurteilung, aus der sich die Pflegestufe ergibt.
Die Begutachtung wird auf Antrag oder turnusmäßig (zum Beispiel halbjährlich oder jährlich je nach Zustand) wiederholt, um Veränderungen feststellen und gegebenenfalls die Pflegestufe anpassen zu können. Pflegende Angehörige können und sollen bei der Erstellung der Gutachten anwesend sein. Sie können zum Betreuungsaufwand und zum Alltag mit der zu pflegenden Person zusätzliche Auskünfte geben.
Erschwerniszuschläge
Bei einer schweren geistigen bzw. psychischen Behinderung beträgt der Erschwerniszuschlag monatlich 25 Stunden. Faktoren hierfür sind Defizite im Denken und in der emotionalen Kontrolle sowie Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Handlungen. Bei Kindern mit zwei schweren Funktionsstörungen beträgt der Erschwerniszuschlag bis zum 7. Lebensjahr 50 Stunden pro Monat, bis zum 15. Lebensjahr monatlich 75 Stunden.
Andere Leistungen wie die erhöhte Familienbeihilfe und die Pflege/Blindenzulage werden angerechnet. Bei bestimmten Handicaps wird ein gleichartiger Pflegebedarf angenommen. Diese Personen werden denselben Pflegegeldstufen zugeordnet. Die Entscheidung hierüber fällt im Rahmen des Sachverständigengutachtens. Gemeint sind diese Handicaps:
- hochgradig blind und taubblind
- Querschnittlähmung
- genetische Muskeldystrophie
- beidseitige Beinamputation
- MS
- infantile Cerebralparese
Wo wird der Antrag auf Pflegegeld gestellt?
Der Antrag auf Pflegegeld in Österreich im Dezember 2024 wird beim zuständigen Versicherungsträger gestellt. Das ist diejenige Stelle, von der die zu pflegende Person ihre Pension oder Rente erhält, so beispielsweise die Pensionsversicherungsanstalt oder der Pensionsservice.
Die Anträge dürfen formlos eingebracht werden. Sollte ein Antrag bei einer nicht zuständigen Stelle eingereicht werden, so ist diese verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Kopien ärztlicher Atteste sollten möglichst beigelegt werden. Das Formulare ist hier zu finden.
Pflegegeld während eines Aufenthalts im Krankenhaus
Bei Krankenhaus- und auch bei Kuraufenthalten ruht das Pflegegeld, wenn ein Sozialversicherungsträger, der Bund, eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Landesgesundheitsfonds die Aufenthaltskosten übernimmt. Es gibt aber auch Umstände, unter denen das Pflegegeld weiter fließt.
Förderung der 24-h-Betreuung
Bei einem Betreuungsbedarf rund um die Uhr kann ab Pflegestufe 3 eine Förderung beantragt werden, wenn das Nettoeinkommen maximal 2.500 Euro monatlich erreicht. Gefördert wird die Betreuungskraft, deren theoretische und praktische Qualifizierung nachzuweisen ist, wenn sie nicht direkt von medizinischem Fachpersonal unterwiesen und angeleitet wird (Befugnis nach den §§ 3b, 15 Absatz 7 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder nach § 50b Ärztegesetz). Gefördert werden eine Betreuungskraft mit 275 Euro monatlich oder maximal zwei Betreuungskräfte mit 550 Euro monatlich.