Die Familienbeihilfe, oder Kinderbeihilfe, wie sie umgangssprachlich oft genannt wird, ist in Österreich die wichtigste staatliche Unterstützung für Eltern. Da die Regelungen oft ziemlich kompliziert sein können, haben wir die wichtigsten Fragen zur Familienbeihilfe hier für Sie beantwortet.
Wer bekommt in Österreich Familienbeihilfe?
Jede Person, die in Österreich ihren Lebensmittelpunkt hat und mit ihrem Kind/ihren Kindern im selben Haushalt wohnt, hat Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe wird einem Elternteil (zumeist der Mutter, siehe unten) gewährt.
Tipp: Für aktuelle Details zum Thema Kinderbeihilfe in Österreich bzw. Familienbeihilfe im Dezember 2024 können Sie sich auch direkt an die zuständige Stelle/Ministerium wenden und Ihre Fragen dazu abklären.
Beim „Lebensmittelpunkt“ gibt es einen gewissen Graubereich, wenn Sie z.B. Grenzgänger sind oder unter der Woche in einem anderen Land leben. Liegt der gemeinsame Haushalt mit Ihrem Kind/Ihren Kindern in Österreich, ist normalerweise auch die österreichische Finanzverwaltung für Sie zuständig und Sie müssen für den Erhalt der Familienbeihilfe gar nichts weiter tun!
Wo muss man die Familienbeihilfe beantragen?
Sie müssen die Familienbeihilfe normalerweise nicht beantragen. Bei der Geburt Ihres Kindes in Österreich überprüft das zuständige Finanzamt automatisch Ihre Anspruchsberechtigung und teilt Ihnen binnen weniger Wochen mit, ob sie Familienbeihilfe beziehen dürfen. Wenn der Finanzverwaltung Ihre Kontodaten nicht bekannt sind, wird sie sich per Post dazu bei Ihnen melden.
Ausnahme: Sie haben erst nach der Geburt Ihres Kindes Ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt. In diesem Fall müssen Sie die Familienbeihilfe über FinanzOnline oder beim zuständigen Finanzamt beantragen.
Wie hoch ist die Familienbeihilfe?
Die Familienbeihilfe steigt mit dem Alter Ihres Kindes.
Von der Geburt bis zum dritten Geburtstag bekommen Sie für Ihr Kleines 114 Euro monatlich, dann 121,90 Euro bis zum 10. Geburtstag, anschließend 141,50 Euro. Den Höchstbetrag erhalten Sie, wenn Sie nach dem 19. Geburtstag Ihres Kindes noch anspruchsberechtigt sind. Dann erhöht sich die monatliche Beihilfe auf 165,10 Euro.
Es gibt außerdem eine sogenannte „Geschwisterstaffelung“, wenn Sie mehr als ein Kind haben. Dann erhöht sich die monatliche Beihilfe ein wenig, und zwar um 7,10 Euro pro Kind bei zwei Kindern bis zu maximal 52 Euro, wenn Sie sieben oder mehr Kinder haben.
- ab Geburt 114,- €
- ab 3 Jahre alt: 121,90 €
- ab 10 Jahren alt: 141,50 €
- ab 19 Jahren: 165,10 €
Was ist der Kinderabsetzbetrag?
Der Kinderabsetzbetrag wird zwar gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt, hat aber eigentlich nichts damit zu tun. Deswegen ist der Betrag, den Sie monatlich von der Finanzverwaltung bekommen eventuell höher als erwartet.
Der Kinderabsetzbetrag ist eine Steuererleichterung für Eltern, der Ihnen als Negativsteuer automatisch überwiesen wird. Zur Familienbeihilfe kommt damit noch der Betrag von 58,40 Euro pro Kind und Monat hinzu.
Welcher Elternteil sollte die Familienbeihilfe beziehen?
Wenn Sie das gemeinsame Kind zusammen mit dem Vater oder der Mutter aufziehen, sollte der Elternteil die Familienbeihilfe erhalten, der mehr mit Kinderbetreuung befasst ist. Das ist traditionell immer noch die Mutter – wenn Sie aber als Vater zu Hause bleiben oder nur Teilzeit arbeiten, um auf Ihre Kinder aufzupassen, können Sie beim zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen und bekommen künftig die Familienbeihilfe statt Ihrer Partnerin ausbezahlt. Das gilt natürlich auch, wenn Sie alleinerziehender Papa sind.
Wie lange darf ich Familienbeihilfe beziehen?
Bis Ihr Kind volljährig ist, haben Sie in jedem Fall Anspruch auf Familienbeihilfe. Ab dem Jahr, in dem Ihr Kind 20 Jahre alt wird, ist der Anspruch an eine Berufsausbildung oder ein Studium geknüpft und wird bei jungen Männern auch während des Wehr- oder Zivildienstes ausgesetzt.
Wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter neben der Ausbildung oder dem Studium jobbt oder Lehrgeld bekommt, macht das keinen Unterschied. Erst ab einem Bruttoeinkommen von 10 000 Euro pro Jahr sorgt Ihr Kind aus Sicht des Staates für sich selbst und Sie bekommen keine Beihilfe mehr. Im Nachhinein kann auch eine Rückzahlung von Ihnen gefördert werden. Seien Sie also etwas vorsichtig und fragen Sie Ihr Kind immer wieder nach der Höhe seines Einkommens, wenn es arbeiten sollte.
In einigen Ausnahmefällen bekommen Sie die Familienbeihilfe sogar noch länger, und zwar bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Dazu zählt etwa eine mehr als 50%-ige Behinderung bei Ihrem Kind, wenn das bedeutet, dass es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Auch für junge Menschen, die sich für acht bis zwölf Monate freiwillig engagiert haben, also etwa Zivildienst geleistet oder ein Freiwilliges Soziales Jahr gemacht haben, gilt diese Ausnahmeregelung. Zuletzt wird Ihnen die Familienbeihilfe auch dann ein Jahr länger gewährt, wenn Ihre Tochter während des Studiums schwanger wird und ihr eigenes Kind betreuen muss.
Wer bekommt die Familienbeihilfe bei Volljährigkeit des Kindes?
Anspruchsberechtigt sind immer die Eltern, und zwar vor allem aus steuerrechtlichen Gründen. Ihr Kind kann allerdings beim zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen, wenn es den Betrag direkt auf das eigene Konto überwiesen haben möchte. Dazu braucht es allerdings Ihre Zustimmung in Form einer Unterschrift auf dem Antragsformular.
Wenn Ihr Kind aber noch bei Ihnen lebt und Sie die Familienbeihilfe etwa in die Miete für die gemeinsame Wohnung investieren, scheint es sinnvoll, sie weiterhin selbst zu beziehen. Sie können Ihrem Kind aber einen Teil der Beihilfe oder auch den gesamten Betrag als Taschengeld geben und behalten so trotzdem die Kontrolle darüber.
Was muss ich beachten, wenn mein Kind ein Studium macht?
Wenn Ihr Kind studiert, müssen sie für den Bezug der Familienbeihilfe vor allem beachten, dass es in den ersten beiden Semestern einen gewissen Studienerfolg nachweisen kann (14 bzw. 16 ECTS) und dass es die Mindeststudiendauer nicht wesentlich überschreitet (in Ordnung sind ein Semester pro Abschnitt bzw. zwei Semester bei einem Bachelorstudium). Wenn Ihr Kind zum Beispiel Medizin studiert und ein Mindeststudienzeit von mehr als 10 Semestern vorgesehen ist, können Sie bis zu seinem 25. Lebensjahr Familienbeihilfe beziehen.
Was passiert, wenn mein Kind ausgezogen ist?
Wenn Ihr Kind für seine Berufsausbildung oder sein Studium an einen anderen Ort zieht, bleibt die Haushaltsgemeinschaft trotzdem bestehen. Sie sind ja noch immer unterhaltspflichtig und müssen den Sohn/die Tochter vermutlich weiterhin finanziell unterstützen. Das gilt übrigens auch, wenn Sie etwa in Wien leben und das Kind in eine Studenten-WG zieht, die auch in Wien liegt. Nur, wenn der Sohn oder die Tochter sich nicht mehr in Ausbildung befindet, wird die Beihilfe gestrichen – aber auch dann, wenn er oder sie noch bei Ihnen lebt.
Tipp: In Österreich kann Ihr Kind gebühren- und steuerfrei die elterliche Wohnung als Nebenwohnsitz beibehalten. Auf diese Art besteht die Haushaltsgemeinschaft auch ganz offiziell weiter!